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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

B-Schicht Stelle, Stand: 01.11.2020

 

1. Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten, sofern der Kunde Kaufmann ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

2. Leistungsgegenstand

Gegenstand unserer Leistungen sind die chemische und mechanische Entlackung, Strahlen, Beschichten und Veredeln von Werkstücken und bildende Kunst.

 

3. Preise/Versand

Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Verpackungen berechnen wir zu Selbstkosten.

Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen.

Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Die Ware wird von uns gegen Transportgefahren nur bei entsprechender Vereinbarung versichert. Das Be- und Entladen ist Sache des Kunden, auch bei Selbstabholung durch uns. Soweit unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln sie als Erfüllungsgehilfe des Kunden auf dessen Risiko.

Mindesauftragswert 60,00 EUR bei Versand.

 

4. Auftragsabwicklung

Aufträge gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Gleiches gilt für Auftragsänderungen, Vorbehalte und Nebenabreden. An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände übernimmt der Auftraggeber auf eigene Gefahr. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Auftraggeber über. Wird der Transport durch den Auftraggeber verzögert, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.

 

5. Liefer-/ Leistungszeit

Gefahrenübergang, HaftungDie von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (/z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns ausdrücklich zugestanden. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristverlängerung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.Wir haften ferner, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen. Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.

 

7. Annahmeverzug, Abnahmeverzug

Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Selbstabholer sind verpflichtet, die zu bearbeitenden Gegenstände spätestens 2 Wochen nach dem von uns mitgeteilten Termin abzuholen. Geschieht dies nicht, werden die Gegenstände gegen eine tägliche Lagergebühr von 5 € selbst auf Lager genommen. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme um mehr als 6 Monate in Verzug, so sind wir berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände Geldlich zu machen um die dadurch entstandenen Kosten zu decken.

 

8. Gewährleistung, Haftung

Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Gegenstände bei Abholung oder unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und zu prüfen. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Gegenstände schriftlich geltend zu machen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind zunächst auf das Recht, Nachbesserung zu verlangen, beschränkt. Schlägt diese fehl, so kann der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind jedoch sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden, die bei der Bearbeitung der uns überlassenen Gegenstände wegen unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers entstehen, haften wir nicht.

Die Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre bzw. 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Ware oder der Dienstleistung.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für versteckte Defekte bzw. Vorschädigungen an den Werkstücken.

 

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen werden mit dem Datum des vereinbarten Abholtermins gefertigt, die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Ware fällig, abweichende Zahlungsziele bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- und Stundungszinsen in Höhe des jeweiligen Überziehungszinses der Kreditinstitute zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der jeweils abwickelnden Niederlassung. Als Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, 86167 Augsburg vereinbart, soweit nicht ein anderes Gericht ausdrücklich zuständig ist.

 

Ergänzende Vereibarungen Allgemein:

Mit der Auftragsvergabe willigen Sie der Fotographie und Onlinestellung Ihrer zu bearbeitenden Werkstücke ein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Kontaktdaten etc!

Ergänzende Vereinbarungen für Entlackung: 

Holz ist ein organischer Werkstoff von unterschiedlicher Beschaffenheit und Belastbarkeit und damit Zersetzungsprozessen unterworfen. Deckende Anstriche nehmen uns häufig die Möglichkeit, die Beschaffenheit des Materials und seine Verarbeitung zu erkennen. Deshalb können wir keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass sich die Auftragsgegenstände zur Bearbeitung mit unseren Verfahren eignen, insbesondere dass sich Holzteile nicht verziehen oder dass Beschichtungen sich nicht lösen lassen.

 

Insbesondere sind von der Haftung ausgeschlossen:

▹ Klein- und Drechselteile, die sich beim Ablaugen lösen.

▹ Bei Holzteilen, die schon vor dem Ablaugen Schäden, z.B. durch Einwirkung von Licht, Schädlingen oder Witterung o.ä. aufwiesen, besteht die Möglichkeit, dass diese durch Restsalze beschädigt oder zerstört werden (z.B. Quellschäden)

▹ Durch Lichteinfluss kann Holz beim Ablaugen stark fasern.

▹ Obst- und Harthölzer enthalten Gerbsäure und verfärben sich.

▹ Bei harzreichen Hölzern kann beim Auftraggeber erheblicher Zeitaufwand für Neutralisation und Trocknung entstehen.

▹ Beschichtungsmaterialien stellen unterschiedlichste Anforderungen an den Untergrund. Vor einer Neulackierung ist deshalb die Eignung zu überprüfen.

  • Furniere, Sperrhölzer, Tischlerplatten u.a. Verleimungen können dem Ablaugeprozess u.U. nicht standhalten.

  • Glasschäden, Bleiglas und abgelöster Fensterkitt.

  • Leichtmetalle und Legierungen daraus nehmen Schaden.

 

Diese Dinge müssen Sie immer abbauen und entfernen:

❖ Herausragende Teile (Türgriffe, Nägel, Haken), Sicherheitsschlösser, Beschläge aus Leichtmetall (Eloxal), Kunststoff, Leder oder Horn (z.B. alte Türgriffe)

❖ Aufkleber, Folien, Beschläge, Kantenschoner usw. müssen entfernt werden, da sonst eine gründliche Entlackung nicht möglich ist.

❖ Spiegel, Bleiverglasungen, Linoleum und Fliesen müssen ausgebaut sein

❖ Nach der chemischen Lackentfernung ist es notwendig, alle Gegenstände gründlich zu trocknen und die Oberfläche zu schleifen.

 

Ergänzende Vereinbarungen für Pulverbeschichtung:

Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet, aufhängbar und hitzefest bis 220 Grad Celsius sein. Verformungen, die im Zusammenhang mit der Einbrenntemperatur von 180 bis 220 Grad C entstehen, können wir nicht beeinflussen. Wir übernehmen keine Haftung für bereits fremdbeschichtetes Material. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages davon zu unterrichten, wenn das beschichtete Material zukünftig starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz Meeresgebiete, Skigebiete oder Industriegebiete) ausgesetzt wird. Bei Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei Aluminium ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Der Seewasserbereich gilt ab einer Entfernung von ca. 90 km von Küsten. Bitte informieren Sie uns darüber. Zunderschichten sind kein optimaler Untergrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht, da keine Verarbeitung lt. Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit der Auswahl der bereitgestellten Materialien hat. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von und zu beschichtenden Kleinst- oder Mittelteile vorher auf Rost und Unebenheiten zu untersuchen und uns dies vor Auftragsdurchführung mitzuteilen. Bei beschichteten Aluminiumteilen ist bei der Weiterverarbeitung besonders auf das Schützen der Pulverbeschichtung durch Abklebung mit Klebebändern, Folien usw. zu achten. Vor der Weiterverarbeitung muss auf die Eignung der jeweiligen Klebebänder und Folien für den vorgesehenen Anwendungszweck in eigener Verantwortung geachtet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abklebung nicht zu stark dem UV-Licht und hohen Temperaturen ausgesetzt wird, da es durch Blasen und Falten in den Folien bei Sonneneinstrahlung zu Kondensatbildung kommen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den aufgebrachten Folien um reine Transportfolien handelt, die sich nicht zur Montage eignen. Frisch feuerverzinkte Stahlbauteile sollten vor intensiver Feuchtigkeitseinwirkung und Kondensatbildung geschützt werden, da dies zur Weißrostbildung führt und wir hierfür keine Gewährleistung übernehmen können. Den Anspruch an die Optik der Feuerverzinkung hat der Kunde selber zu entscheiden. Es wird keine zusätzliche Korrosionsschutzbeschichtung ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf verzinkte Materialien aufgebracht. Die grundsätzliche Untergrundvorbehandlung erfolgt durch eine chemische und mechanische  Entfettung. Sollten erhöhte Korrosionsschutzanforderungen erforderlich sein, ist dieses bei der Angebotsanfrage spätestens jedoch bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

Überschrift 3

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